Pflichtverletzung innerhalb eines Schuldverhältnisses, die darin besteht,
dass der Gläubiger oder der Schuldner eine ihm obliegende Handlung nicht
rechtzeitig vornimmt.
Der Verzug ist eine Pflichtverletzung, eine so genannte Leistungsstörung.
Generell sind zwei Formen des Verzugs zu trennen, die sich in Voraussetzungen und Folgen grundlegend unterscheiden:
Der Schuldnerverzug tritt ein, wenn der Schuldner einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch des Gläubigers trotz Mahnung oder deren Entbehrlichkeit nicht leistet. Er tritt nicht ein, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er die Nichtleistung nicht zu vertreten hat (Beweislastumkehr), ihm also kein Verschulden trifft.
Der Gläubigerverzug tritt ein, wenn der Gläubiger eine vom Schuldner ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt. Er tritt nicht ein, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass der Schuldner zur Leistung überhaupt nicht im Stande ist (Beweislastumkehr), also eine Unmöglichkeit vorliegt.
Wird der Begriff "Verzug" allein verwendet, ist in der Regel der Schuldnerverzug gemeint.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gläubiger
Gläubigerverzug
Schuldner
Schuldnerverzug
Schuldrecht
Unmöglichkeit der Leistung
Verschuldenshaftung
Norm:
§ 286 BGB
§ 293 BGB