Amtlicher Sichtvermerk - meist im Reisepass - über die Bestätigung, dass die Einreise, Ausreise und der Aufenthalt in einen fremden Staat erlaubt sind.
Nicht-Unionsbürger bedürfen grundsätzlich für die Einreise
und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels.
Vor der erstmaligen Einreise ist stets ein Visum einzuholen.
Kraft Gesetzes (§ 71 Absatz 2 AufenthG) sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland für die Visumerteilung im Ausland verantwortlich.
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:
Für kurzfristige Aufenthalte bis 3 Monate gelten vereinfachte Aufenthaltsbedingungen.
Für bestimmte Länder auch außerhalb der EU bedarf es hier keines
Visums.
Die in Deutschland ausgestellten Visa berechtigen aufgrund des Schengener Durchführungsübereinkommens
auch zu Aufenthalten in: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Island, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal,
Schweden und Spanien.
Will sich der Ausländer länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, muss die zuständige Ausländerbehörde zuvor zustimmen.
Für die Erteilung eines Visums ist seit 1. Juni 2004 eine schengen-weit
gültige Reisekrankenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000
Euro erforderlich.
Die Versicherung kann vom Antragsteller im Heimatland oder vom Einlader abgeschlossen
werden.
Im Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen zwischen zwei und zehn Arbeitstagen, um über einen Antrag für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt in Deutschland zu entscheiden. Bei einem Antrag für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, muss mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abschiebung
Ausweisung
Asyl
Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltstitel
Europäische Union
Niederlassungserlaubnis
Personenverkehrsfreiheit
Staatsangehörigkeit
Unionsbürgerschaft
Norm:
§ 6 AufenthG