Form der Volksabstimmung, bei der wahlberechtigte Bürger verbindlich über eine bestimmte staatliche Angelegenheit entscheiden.
Der Volkentscheid ist vom Volksbegehren zu unterscheiden, durch das dem Volk ein Initiativrecht zur Schaffung neuer gesetzlicher Regelungen eingeräumt wird.
Auf Bundesebene sind Volksentscheide bisher nur in zwei Fällen vorgesehen:
Eine weitergehende Beteiligung der Bürger an der unmittelbaren Gesetzgebung ist ohne Grundgesetzänderung unzulässig. Allenfalls die Einführung unverbindliche Volksbefragungen durch einfaches Bundesrecht wird für möglich erachtet.
In mehreren Verfassungen der einzelnen Bundesländer ist die Möglichkeit zum Volksentscheid dagegen enthalten. Dabei darf jedoch nur über Gesetze abgestimmt werden, für deren Inhalt die Länder Gesetze erlassen dürfen. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder ist dem Grundgesetz zu entnehmen.
Auch eine Reihe von Gemeindeordnungen sehen sogenannte Bürgerbegehren und Bürgerentscheide zu gemeindlichen Angelegenheiten vor.
siehe hierzu auch:
Norm:
Art. 29 GG
Art. 70 GG
Art. 146 GG