Person, die eine theoretische und eine praktische juristische Ausbildung absolviert
und beide juristische Staatsexamen bestanden hat.
Ein Volljurist besitzt die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen
Richtergesetz (DRiG).
Um Volljurist zu werden, sind folgende vier Stufen nacheinander zu durchlaufen:
Die einzelnen Voraussetzungen sind in den Justizausbildungs- und Prüfungsordnungen der Länder geregelt.
Als Volljurist ist man befugt, neben dem Richteramt auch die anderen Berufe, die die Befähigung zum Richteramt voraussetzen (z. B. Staatsanwalt, Rechtsanwalt) auszuüben.
Die Fachbezeichnung für einen Volljuristen lautet Assessor.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Amtsanwalt
Assessor
Berufsrichter
Ehrenamtliche Richter
Europäischer Rechtsanwalt
Notar
Rechtsanwalt
Rechtspfleger
Schöffen
Staatsanwaltschaft
Norm:
§ 5 DRiG