Vollstreckung von Titeln, die aus einem Verwaltungsrechtsstreit stammen.
Für die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen sind die
Vollstreckungsnormen der Zivilprozessordnung (§§ 704 bis 915 ZPO)
entsprechend anzuwenden.
Die Paragrafen 167 bis 172 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) enthalten nur
wenige davon abweichende Regeln.
Nicht anwendbar ist das Zivilprozessrecht hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 916 bis 945 ZPO), da die Paragrafen 80, 80a und 123 VwGO insoweit abschließende eigene Regelungen enthalten.
Voraussetzungen für eine Vollstreckung sind - wie im Zivilrecht - grundsätzlich:
Vollstreckungstitel können Urteile, gerichtliche Vergleiche, einstweilige Anordnungen, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und für vollstreckbar erklärte Schiedssprüche öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte sein (§ 168 Absatz 1 VwGO).
Genau wie über die Zivilprozessordnung finden auch im Verwaltungsrecht
die besonderen Rechtsbehelfe Anwendung.
Hierzu zählen:
Vollstreckungsgericht ist das Verwaltungsgericht, das auch im ersten Rechtszug
für das Erkenntnisverfahren zuständig war.
Es ist für alle Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zuständig.
Die Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren sind durch Beschluss zu treffen.
Besonderheiten im Vergleich zum Zivilprozessrecht ergeben sich, wenn die öffentliche Hand an der Vollstreckung beteiligt ist:
Die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen ist zu unterscheiden von der Verwaltungsvollstreckung (Beitreibung und Verwaltungszwang), bei der öffentlich-rechtliche Pflichten ohne gerichtliche Vollstreckungstitel und ohne Einschaltung spezieller Vollstreckungsorgane zwangsweise durchgesetzt werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Drittwiderspruchsklage
Klausel
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsvollstreckung
Vollstreckungserinnerung
Vollstreckungsgericht
Vollstreckungstitel
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Zwangsvollstreckung
Norm:
§ 167 VwGO