Die für die Durchführung der Verwaltungsvollstreckung zuständige
Behörde.
Sie ist von der Behörde zu unterscheiden, die einen Anspruch im Verwaltungsverfahren
geltend macht (Anordnungsbehörde), etwa durch Erlass eines Verwaltungsaktes.
Sowohl die für die Vollstreckung von Geldforderungen (Beitreibung), als auch die zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Verwaltungszwang) zuständigen Behörden im Verwaltungsverfahren werden im Gesetz zumeist als Vollstreckungsbehörden bezeichnet.
Richtigerweise ist jedoch zu unterscheiden:
Vollstreckungsbehörden im eigentlichen Sinne sind nur die für die
Beitreibung zuständigen Behörden.
Für diesen Bereich haben der Bund und die meisten Bundesländer besondere
Vollstreckungsbehörden benannt.
Ihre Zuständigkeit beginnt mit Erlass der Vollstreckungsanordnung.
Die für den Verwaltungszwang zuständigen Behörden heißen
Vollzugsbehörden.
Die Vollzugsbehörde ist wegen des Grundsatzes der Selbstvollstreckung identisch
mit der Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat
(gestrecktes Verfahren) oder dafür zuständig gewesen wäre (Sofortvollzug).
Die zuständige Vollstreckungsbehörde bestimmt sich danach, an wen die Geldschuld zu zahlen ist. Geldforderungen, die an ein Bundesland zu zahlen sind, werden in den meisten Bundesländern durch die Finanzämter vollstreckt. Weitere Vollstreckungsbehörden befinden sich bei den Landkreisen und Gemeinden (Kreiskasse, Gemeindekasse).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beitreibung
Sofortvollzug
Verwaltungsakt
Verwaltungsvollstreckung
Verwaltungszwang
Zuständigkeit einer Behörde
Norm:
§ 4 VwVG
§ 7 VwVG