Spezieller Rechtsbehelf (kein Rechtsmittel) zur Beseitigung einer unberechtigten
Zwangsvollstreckung.
Er steht aufgrund § 766 der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung.
Die Vollstreckungserinnerung ist als Beschwerde zu qualifizieren.
Durch die Vollstreckungserinnerung kann jegliches Handeln der Vollstreckungsorgane
(Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht, Rechtspfleger) - die Art und Weise
der Zwangsvollstreckung - durch den Schuldner, einem Gläubiger oder einem
betroffenen Dritten gerügt werden.
Eine materielle Prüfung des zu Grunde liegenden Anspruchs erfolgt dagegen
nicht.
Die Vollstreckungserinnerung muss schriftlich eingelegt oder mündlich
zur Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 569 Absätze
2 und 3 ZPO analog).
Anwaltszwang besteht nicht.
Zuständig ist das Vollstreckungsgericht selbst.
Es entscheidet durch den Richter (§ 20 Nr. 17a Rechtspflegergesetz, RPflG).
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss (§ 764 Absatz 3 ZPO).
Meist geht es um die Prüfung der (Un-)Tätigkeit des Gerichtsvollziehers.
Hier ist die Erinnerung zulässig, wenn:
Die Vollstreckungserinnerung ist auch der richtige Rechtsbehelf, wenn unpfändbare Gegenstände (z. B. Arbeitsmittel) durch den Gerichtsvollzieher gepfändet wurden.
Ist die Erinnerung gegen das Handeln des Gerichtsvollziehers begründet, wird entweder die entsprechende Pfändung für unwirksam erklärt oder der Gerichtsvollzieher angewiesen, innerhalb einer bestimmten Frist die verweigerte Pfändung vorzunehmen.
Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist die sofortige Beschwerde
zum Landgericht möglich.
Sie muss wiederum schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt
werden.
Sie ist nur innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung der Entscheidung des
Vollstreckungsgerichtes zulässig. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Die Vollstreckungserinnerung ist zu unterscheiden von:
Bei der Vollstreckungserinnerung fallen keine Gerichtsgebühren an, allein Auslagen. Nur wenn sie (als unzulässig) verworfen oder (als unbegründet) zurückgewiesen wird, kann das Gericht 25 Euro berechnen (Nr. 2121 Gerichtskostenverzeichnis, GKV).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beschluss
Beschwerde
Drittwiderspruchsklage
Gerichtskosten
Gerichtsvollzieher
Gläubiger
Pfändung
Rechtsbehelf
Schuldner
Sofortige Beschwerde
Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungsgericht
Zwangsvollstreckung
Norm:
§ 766 ZPO