Verwaltungsakt, der vorbereitend über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen endgültig entscheidet.
Mit dem Vorbescheid liegt ein Teil der Genehmigungsvoraussetzungen für
das ganze Vorhaben vor.
Die Genehmigungsbehörde darf nach Bestandskraft eines Vorbescheides die
dort entschiedenen Teilfragen nachträglich nicht mehr anders beurteilen.
Diese Bindungswirkung der Behörde besteht nur, solange der Vorbescheid
wirksam ist, also nicht aufgehoben wurde oder sich in sonstiger Weise erledigt
hat.
Dennoch ist der Vorbescheid kein so genannter gestattender Verwaltungsakt. Er berechtigt nicht zum Beginn der Ausführung des Vorhabens.
Die Zulässigkeit eines Vorbescheides ist für einige umfangreiche
Genehmigungsverfahren ausdrücklich gesetzlich geregelt (z. B. §9 Absatz
1 Bundes-Immissionsschutzgesetz, §7a Atomgesetz).
In den anderen Fällen kann ein Vorbescheid erlassen werden, wenn der Antragsteller
ein berechtigtes Interesse begründen kann.
Gegen einen Vorbescheid sind die gleichen Rechtsmittel zulässig, wie gegen einen Endbescheid (Verwaltungsakt).
Der Vorbescheid ist zu unterscheiden von:
Ein Vorbescheid wird in der Regel unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Bestandkraft die Genehmigung beantragt. Für die immissionsschutzrechtlichen und den atomrechtlichen Vorbescheid gelten zwei Jahre (§ 9 Absatz 2 BImschG, § 7a Absatz 1 Satz 2 AtG), für den Bauvorbescheid nach den landesrechtlichen Regelungen zumeist drei Jahre.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Baugenehmigung
Bauvorbescheid
Bestandskraft eines Verwaltungsaktes
Genehmigungsbedürftige Anlagen
Teilgenehmigung
Verwaltungsakt
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Zusage
Ratgeber:
Baugenehmigung Teil 1
Baugenehmigung Teil 2
Norm:
§ 7a AtG
§ 9 BImSchG