Erbe, der zeitlich begrenzt vom Zeitpunkt des Erbfalls (Tod des Erblassers) bis zum Eintritt des Nacherbfalls Erbe ist.
Die Möglichkeit der Vor- und Nacherbfolge und ihre Wirkungen ergeben sich aus den Paragrafen 2100 bis 2146 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Der Erblasser kann die Erbenstellung derart aufteilen, dass das Erbe zunächst
an einen Erben, den Vorerben, fällt und mit dessen Tod oder einem anderen
Ereignis (z. B. Heirat) an einen anderen Erben, den Nacherben.
Der Vor- und Nacherbe werden hintereinander, nicht gleichzeitig Erben. Zwischen
ihnen besteht deshalb keine Erbengemeinschaft.
Der Vorerbe wird in der Regel vom Erblasser bestimmt.
Benennt er nur einen Nacherben, sind die gesetzlichen Erben Vorerben (§ 2105
Absatz 1 BGB).
Bis zum Eintritt des Nacherbfalls kann der Vorerbe über das Erbe verfügen
(§ 2112 BGB), allerdings unterliegt der dabei Verfügungsbeschränkungen
bei:
Verfügungen des Vorerben, die entgegen einer bestehenden Verfügungsbeschränkung dennoch vorgenommen werden, sind insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben beeinträchtigen. Die Verfügungen sind daher zum Schutz des Nacherben bis zum Nacherbfall (regelmäßig der Tod des Vorerben) nur schwebend wirksam.
In bestimmten Fällen sind die Verfügungen des Vorerben dennoch wirksam:
Verfügt der Vorerbe entgeltlich über Nachlassgegenstände, so fällt das Entgelt (z. B. der Kaufpreis) in den Nachlass (Surrogation, § 2111 BGB).
Der Vorerbe ist gegenüber dem Nacherben verpflichtet, das Erbe ordnungsgemäß
zu verwalten.
Bei der Verwaltung des Nachlasses haftet der Vorerbe gegenüber dem Nacherben
eingeschränkt nur für die Verletzung der eigenüblichen Sorgfalt (§2131
BGB).
Der Vorerbe ist mit dem Eintritt des Nacherbfalls verpflichtet, die Erbschaft
dem Nacherben in dem Zustand herauszugeben (§ 2130 BGB).
Der Nacherbe verliert seine Nacherbenstellung, wenn der Erblasser einen Abkömmling (Kind, Enkelkind) als Vorerben eingesetzt hat und dieser bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung keine eigenen Abkömmlinge hatte oder der Erblasser von diesen Abkömmlingen nichts wusste. Der als Vorerbe eingesetzte Abkömmling wird dann zum unbeschränkten Vollerben des Erblassers, wobei unbeachtlich ist, ob der ursprünglich vorgesehene Nacherbe ebenfalls ein Abkömmling oder sonstiger Verwandter des Erblassers ist oder es sich um einen familienfremden Dritten handelt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Behindertentestament
Berliner Testament
Erbe
Erbenhaftung
Erbfolge
Erbrecht
Erbschaft
Erbschein
Erbvertrag
Ersatzerbe
Gemeinschaftliches Testament
Haftungsbeschränkungen/ gesetzliche
Nacherbe
Testament
Ratgeber:
Gemeinschaftliches Testament
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Erbvertrag
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Norm:
§ 2100 BGB