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Vorgesellschaft

Unmittelbare Vorstufe zur Kapitalgesellschaft, die durch Abschluss eines förmlichen Gesellschaftsvertrages entsteht.
Die Vorgesellschaft wird auch als Gründungsgesellschaft bezeichnet.

Eine Kapitalgesellschaft entsteht erst mit der Eintragung im Handelsregister.

In der Zeit, in der zwar ein Gesellschaftsvertrag besteht, aber die Eintragung noch nicht erfolgt ist, besteht eine Vorgesellschaft.
Das gilt jedoch nur, wenn:

Andernfalls wird von einer unechten Vorgesellschaft gesprochen.

Die Rechtsstellung der Vorgesellschaft ist umstritten. Zumeist wird sie als Organisation eigener Art angesehen.
Kennzeichnend ist:

Zivilrechtlich und steuerrechtlich entspricht diese Vorgesellschaft der späteren Kapitalgesellschaft.
Mit Eintragung ins Handelsregister gehen alle Aktiva und Passiva der Vorgesellschaft die neue Kapitalgesellschaft über.

Kommt es letztendlich, aus welchen Gründen auch immer, zu keiner Eintragung im Handelsregister und stellen die Gesellschafter ihre Geschäftstätigkeit nicht daraufhin sofort ein, wird aus der (echten) Vorgesellschaft eine unechte Vorgesellschaft.

Praxistipp:

Eine Vorgesellschaft muss sich im Geschäftsverkehr als solche zu erkennen geben. Dazu wird der Zusatz "i. G." gebraucht, der für " in Gründung steht (Beispiele: AG i.G., GmbH i.G.).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Aktiengesellschaft (AG)
Firma
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Grundbuch
Insolvenz
Kapitalgesellschaft
Parteifähigkeit
Personengesellschaft
Rechtsfähigkeit
Vorgründungsgesellschaft
Vorgesellschaft/ unechte

Ratgeber:
Wahl der Unternehmensform

Norm:
§ 11 GmbHG


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