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Vormerkung

Sicherungsmittel zur Absicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung, Aufhebung oder inhaltliche Änderung eines Rechts an einem Grundstück.
Gesetzliche Regelungen enthalten die Paragrafen 883 bis 888 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Zwischen dem Abschluss eines Vertrages (z. B. Grundstückskaufvertrag) und der Eintragung im Grundbuch vergeht oft viel Zeit. Während diesem Zeitraum kann der Eigentümer wirksam über das Grundstücksrecht - auch zum Nachteil des Erwerbers - verfügen.
Die Vormerkung sichert die Ansprüche des Erwerbers und dient damit dessen Schutz.

Durch die Vormerkung kann auch ein zukünftiges Recht gesichert werden (§ 883 Absatz 1 Satz 2 BGB), beispielsweise aufschiebend befristete Ansprüche.

Die Vormerkung wird im Grundbuch eingetragen.
Sie erfolgt auf Antrag. Der Betroffene muss einwilligen. Verweigert er die Einwilligung, kann sie durch eine einstweilige Verfügung ersetzt werden (§ 885 BGB).

Ist eine Vormerkung eingetragen, entstehen folgende Wirkungen:

Eine bedeutende Rolle spielt die Vormerkung bei Ansprüchen auf Eigentumsübertragung an einem Grundstück aus einem Kaufvertrag (Auflassungsvormerkung).
Nicht selten sind auch Vormerkungen für die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek.

Die Vormerkung erlischt mit der Eintragung des gesicherten Rechts oder durch deren Löschung.
Als akzessorisches (von dem zu Grunde liegenden Recht abhängiges) Sicherungsrecht erlischt sie aber auch mit dem Erlöschen oder sonstigem Untergang der Forderung (z. B. durch Leistungsstörung).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Anspruch
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Einstweilige Verfügung
Erfüllung
Grundbuch
Grundstück
Kreditsicherung
Sachenrecht

Norm:
§ 883 BGB


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