Rechtlicher Vertreter einer minderjährigen Person (Mündel), welche
keiner elterlichen Sorge unterliegt.
Die Vormundschaft ist im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB),
dem Familienrechtsteil, in den Paragrafen 1773 bis 1895 gesetzlich geregelt.
Der Vormund hat die Aufgabe, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Er hat insbesondere das Recht, den Mündel zu vertreten.
Das Vormundschaftsgericht ordnet die Vormundschaft für eine minderjährige Person an, wenn ihre Eltern verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde.
Der Vormund kann von den Eltern oder dem Vormundschaftsgericht ausgewählt werden.
Die verstorbenen Eltern des Kindes können testamentarisch einen Vormund
benennen oder bestimmte Personen von der Vormundschaft ausschließen
Nicht zulässig ist, wenn ein allein sorgeberechtigter Elternteil die Übertragung
des Sorgerechts auf den anderen Elternteil ausschließt.
Die Benennung der Eltern ist für das Vormundschaftsgericht verbindlich.
Die elterliche Auswahl wird jedoch vom Vormundschaftsgericht abgelehnt werden,
wenn
Ist der Vormund nicht von den Eltern bestimmt, wählt das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamtes einen Vormund aus, der nach seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist.
Als Vormund kommen in Betracht:
Jeder Deutsche ist zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet, wenn er vom
Vormundschaftsgericht dazu berufen wird und keine im Gesetz genannten Gründe
dagegensprechen (§ 1785 BGB).
Ablehnen darf, wer:
Die Vormundschaft endet mit Volljährigkeit des Mündels.
Während der Vormund umfassend für Person und Vermögen des Mündels
sorgt, ist die Pflegschaft auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt. (§§
1909 - 1921 BGB).
Für volljährige Personen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst wahrnehmen können,
gibt es entsprechend der Vormundschaft das Rechtsinstitut der Betreuung (§§1896
bis 1908k BGB).
Hat der Mündel das 14. Lebensjahr vollendet, kann er selbst die Berufung einer Person zu seinem Vormund verhindern, wenn er mit dieser Person nicht einverstanden ist.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Betreuung
Familienrecht
Minderjährigkeit
Mündel
Pflegekind
Sorgerecht
Vormundschaft
Vormundschaftsgericht
Norm:
§ 1773 BGB
§ 1793 BGB