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Vormundschaftsgericht

Abteilung des Amtsgerichts, die über die ihm gesetzlich zugewiesenen Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen entscheidet.
Das Vormundschaftsgericht nimmt - wie das Familien-, das Nachlass- und das Registergericht - Aufgaben der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wahr.

Zu den Aufgaben des Vormundschaftsgerichts zählen:

Am häufigsten ist das Vormundschaftsgericht mit der Einrichtung und Überprüfung von Betreuungen befasst. Es entscheidet dabei auch, ob Menschen - gegebenenfalls auch gegen ihren Willen - geschlossen psychiatrisch behandelt werden müssen (Unterbringung von Betreuten). Es prüft die Fixierungen (z. B. Bettgitter oder auch stark beruhigende Medikamente) bei Menschen in Kliniken oder Heimen und entscheidet über die Genehmigung von gefährlichen ärztlichen Eingriffen bei Menschen, die hierzu selbst nicht mehr in der Lage sind.

Praxistipp:

Zuständig für die Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts ist entweder der Rechtspfleger (§ 3 Rechtspflegergesetz, RPflG) oder den Vormundschaftsrichter (§ 14 RPflG).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Adoption
Amtsgericht (AG)
Betreuung
Familienrecht
Freiwillige Gerichtsbarkeit
Pflegekind
Vormund
Vormundschaft

Norm:
§ 35 FGG
§ 3 RPflG
§ 14 RPflG


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