Vorsatz bedeutet das Wissen und das Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale, also der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Vorsatzes ist die Begehung der Tat. Nachträglich erlangtes Wissen schadet dem im Augenblick der Tathandlung unwissenden bzw. gutgläubigen Täter nicht.
Unterschieden werden drei verschiedene Erscheinungsformen des Tatbestandsvorsatzes:
Der Vorsatz ist jedoch in allen oben genannten Fällen gegeben. Zu unterscheiden ist der Vorsatz von der Fahrlässigkeit. Gerade die Unterscheidung zwischen Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit ist oftmals schwierig.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Fahrlässigkeit
Norm:
§ 15 StGB