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Vorsorgeunterhalt

Unselbstständiger Teil des Trennungsunterhalts und des nachehelichen Unterhalts, der die Kosten für eine angemessene Versicherung gegen Krankheit, Pflegebedüftigkeit, Erwerbsminderung und Alter umfasst.
Er ist in § 1361 Absatz 1 Satz 2 BGB und § 1578 Absätze 2 und 3 BGB geregelt.

Vorsorgeunterhalt kann nur gefordert werden, soweit die Voraussetzungen für einen Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt vorliegen. Hat ein geschiedener Ehegatte einen Anspruch auf Unterhalt (wegen Betreuung eines Kindes, wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechens oder wegen Erwerbslosigkeit) oder steht dem geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen zu, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten für einer angemessene Vorsorge durch Versicherungen. Dieser Anspruch ist der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt.

Erfasst werden:

Der Vorsorgeunterhalt dient dem Ausgleich der Nachteile, die der Unterhaltsberechtigte dadurch erlitten hat, dass er wegen ehebedingten Behinderungen seiner Erwerbstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt nachgehen konnte. Er ist Teil des Lebensbedarfs des Ausgleichsberechtigten.

Der Vorsorgeunterhalt ist gegenüber dem laufenden Unterhalt nachrangig und kann deshalb nur gefordert werden, wenn beiderseits der Mindestbedarf gedeckt ist.
Er ist zweckgebunden und wird zu den Aufwendungen zur Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinzugerechnet.

Der Anspruch besteht ab Beginn des Monats, in dem ein Scheidungsantrag rechtshängig wurde.

Praxistipp:

Die Vorsorgekosten sind nicht in den Beträgen enthalten, die in den in der Praxis üblicherweise verwendeten Unterhaltstabellen ausgewiesen sind. Sie sind deshalb gesondert zu berücksichtigen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Ehe
Ehegattenunterhalt
Familienrecht
Lebensbedarf
Scheidung
Trennungsunterhalt
Unterhalt
Unterhalt/ nachehelicher

Ratgeber:
Einvernehmliche Scheidung
Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 1
Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 2
Streitige Scheidung

Norm:
§ 1361 BGB
§ 1578 BGB


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