Geschäftsführendes und vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, insbesondere bei einem Verein, einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Genossenschaft (eG).
Für bestimmte juristische Personen ist ein Vorstand als Organ vorgeschrieben (Pflichtorgan), so bei:
Der Vorstand vertritt die juristische Person gerichtlich und außergerichtlich und ihm obliegt die Geschäftsführung.
Die juristische Person haftet grundsätzlich für Schäden, die
ihr Vorstand im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit verursacht.
Ist dem Vorstand beziehungsweise dem Vorstandsmitglied jedoch ein Verschulden
vorzuwerfen, muss er in bestimmten Fällen gegenüber dem der juristischen
Person oder Dritten auch selbst mit seinem Privatvermögen haften. Das gilt
auch, wenn der Vorstand seine Tätigkeit ehrenamtlich ausübt. Die Haftungsstärke
ist je nach Gesellschaftsform unterschiedlich.
Das Haftungsrisiko des Vereinsvorstandes kann verringert werden, indem die Haftung für leichte Fahrlässigkeit in der Satzung ausgeschlossen wird oder eine entsprechende Haftpflichtversicherung für die Organe des Vereins abgeschlossen wird.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aktiengesellschaft (AG)
Aufsichtsrat
Geschäftsführer
Genossenschaft (eG)
Juristische Person
Innung
Stellvertretung
Stiftung
Verein/ rechtsfähiger
Ratgeber:
Wahl der Unternehmensform
Norm:
§ 30 AktG
§ 76 AktG
§ 26 BGB
§ 86 BGB
§ 9 GenG
§ 23 GenG