Termin, in dem ein potentieller Arbeitnehmer beim Arbeitgeber persönlich erscheint.
Im Vorstellungsgespräch darf der Arbeitgeber nur Fragen stellen, an deren
Beantwortung er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse
hat.
Unzulässig sind deshalb Fragen nach der Privatsphäre des Bewerbers.
Diese dürfen von dem Bewerber bewusst unwahr beantwortet werden, ohne dass
er Konsequenzen zu fürchten braucht.
Antwortet ein Bewerber dagegen auf eine zulässige Frage nicht wahrheitsgemäß, kann der Arbeitgeber das spätere Arbeitsverhältnis anfechten oder eine fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Beantwortung der Frage ein wesentliches Motiv für die Einstellung war.
Es gilt also immer zwischen zulässigen und unzulässigen Fragen zu
unterscheiden.
Einzelne Fragen:
Ist der Bewerber vom früheren Arbeitgeber bereits gekündigt, muss
dieser den Bewerber für eine angemessene Zeit bezahlt für Bewerbungen
freistellen (§§ 629, 616 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Die Kosten für ein Vorstellungsgespräch muss der künftige Arbeitgeber
grundsätzlich ersetzen, wenn er den Bewerber dazu eingeladen hat.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtung von Willenserklärungen
Arbeitsrecht
Außerordentliche Kündigung
Vorstellungskosten
Wettbewerbsverbot/ Arbeitsrecht
Ratgeber:
Rechtliche Fragen der Stellenbesetzung Teil 1
Rechtliche Fragen der Stellenbesetzung Teil 2
Norm:
§ 629 BGB