Aufwendungen, die einem Bewerber durch ein Vorstellungsgespräch entstehen.
Fordert ein Arbeitgeber einen Bewerber zur Vorstellung auf, so hat der Bewerber
Anspruch auf Ersatz der Vorstellungskosten.
Dabei kommt nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich
zu Stande kommt.
Der Anspruch ergibt sich aus § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB).
Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer Aufwendungen,
die er zur Durchführung des Auftrages des Arbeitgebers, nämlich der Anreise
zum Vorstellungsgespräch hatte, zu ersetzen.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber den Bewerber zur Vorstellung
aufgefordert hat.
Eine Stellenanzeige ist keine Aufforderung zu einem Vorstellungsgespräch.
Der Arbeitgeber muss diejenigen Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber für
erforderlich halten durfte.
Dazu zählen:
Der Anspruch auf Erstattung der Vorstellungskosten verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB).
Keine Verpflichtung zum Ersatz der Vorstellungskosten besteht, wenn der Arbeitgeber die Erstattung zuvor (nicht erst beim Gespräch) ausdrücklich ausgeschlossen hat. Hiervon machen immer mehr Arbeitgeber, vor allem Behörden Gebrauch.
Schließt der Arbeitgeber die Übernahme der Fahrtkosten aus, so kann sich der
Bewerber, falls arbeitslos, an das Arbeitsamt mit der Bitte um Kostenerstattung
wenden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitsrecht
Auftrag
Schuldrecht
Vorstellungsgespräch
Ratgeber:
Rechtliche Fragen der Stellenbesetzung Teil 1
Rechtliche Fragen der Stellenbesetzung Teil 2
Norm:
§ 670 BGB