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Vorteilsannahme

Amtsdelikt, aus dem ein Amtsträger oder ein im öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter bestraft wird, wenn er für seine Dienstausübung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

Die Vorteilsannahme ist als Vergehen in § 331 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.
Es ist eine Bestrafung mit bis zu drei Jahren Haft oder mit Geldstrafe möglich, bei Richtern und Schiedsrichtern sogar mit bis zu fünf Jahren Haft.

Verletzt der Amtsträger durch die Diensthandlung auch seine Amtspflichten, so handelt es sich um den qualifizierten Tatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 StGB).

Praxistipp:

Derjenige, der dem Amtsträger einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird wegen Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) gleichsam mit bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe bestraft.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Amtsdelikte
Bestechlichkeit
Freiheitsstrafe
Geldstrafe
Schiedsgerichtliches Verfahren
Strafgesetzbuch (StGB)
Vergehen

Norm:
§ 331 StGB


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