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Vorverein

Verein vor Erlangung der Rechtsfähigkeit.

Der Vorverein entsteht bereits vor Eintragung in das Vereinsregister durch die Beschlussfassung über die Satzung und die Wahl des ersten Vorstandes.
Voraussetzung sind hierzu mindestens drei Personen, wobei eine Person zum Vereinsvorstand berufen sein muss.

Der körperschaftlich organisierte Personenverband ist dann bereits berechtigt, gegen die Nichteintragung ins Vereinsregister Rechtsmittel einzulegen.
Soweit der Vorverein bereits Rechte und Pflichten hatte, gehen diese mit der Eintragung auf den Verein über.

Bis zur Erlangung der Rechtsfähigkeit haftet der Vereinsvertreter jedoch persönlich für die von ihm mit Dritten für den Verein abgeschlossenen Rechtsgeschäfte.

Als Vorstufe zum Vorverein kann bis zum Zeitpunkt der Feststellung der Satzung und entsprechendem Bindungswillen der Gründungsmitglieder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
Rechtsfähigkeit
Satzung
Verein/ nichtrechtsfähiger
Verein/ rechtsfähiger
Vorgesellschaft
Vorgesellschaft/ unechte
Vorgründungsgesellschaft
Vorstand

Norm:
§ 21 BGB
§ 705 BGB


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