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Wandlung

Bis 2001 gesetzliche geregelte Form zur Rückgängigmachung eines Kaufvertrages oder eines Werkvertrages.

Durch die Schuldrechtsreform, die zum 1. Januar 2002 in Kraft trat, wurde die Haftung für eine mangelhafte Kaufsache oder ein mangelhaftes Werk (Gewährleistungsrecht) grundlegend geändert.

Das Wandlungsrecht, also das Recht auf Rückgängigmachung des Kaufs bei Vorliegen eines Mangels, wurde dabei abgeschafft.

Inhaltlich wurde es durch ein allgemein geltendes Recht zum Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 634 Nr. 3 - jeweils in Verbindung mit § 323 - Bürgerliches Gesetzbuch) ersetzt.

Praxistipp:

Soweit ein Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der Sache beziehungsweise des Werkes nur unerheblich mindert, besteht kein Rücktrittsrecht.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gebrauchsvorteil
Gewährleistung
Kaufvertrag
Mangel
Minderung
Nacherfüllung
Rechtsmangel
Rücktritt/ zivilrechtlicher
Sachmangel
Schadensersatz
Schuldrecht
Verbrauchsgüterkaufvertrag
Werkvertrag

Ratgeber:
Verbraucherrecht Teil 1
Verbraucherrecht Teil 2


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