Eine der vier Grundfreiheiten, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
(EG) besteht.
Sie geht aus den Artikeln 23 bis 31 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (EGV) hervor.
Die Warenverkehrsfreiheit besteht aus:
Durch sie soll eine grenzüberschreitende Mobilität des Warenverkehrs innerhalb der Mitgliedstaaten gewährleistet und eine Benachteiligung anderer Mitgliedstaaten verhindert werden.
Geschützt wird nur der Verkehr von Waren, die aus der Gemeinschaft stammen
oder sich im freien Verkehr eines Mitgliedstaates befinden.
Nationale Bestimmungen, die lediglich Verkaufs- oder Vertriebsmodalitäten (z.
B. Ladenöffnungszeiten, Werbung) einschränken, berühren die Warenverkehrsfreiheit
nicht ("Keck-Formel").
Die Warenverkehrsfreiheit darf zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, aber auch aus Gründen des Verbraucher- und Umweltschutzes eingeschränkt werden (Art. 30 EGV).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Europäische Gemeinschaft
Europäische Union
Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft (EG)
Norm:
Art. 25 EGV
Art. 28 EGV