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Wechsel

Wechsel ist ein Wertpapier, das die unbedingte Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen enthält, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist einen festen Betrag auszuzahlen.

Der Wechsel dient vor allem der kurzfristigen Finanzierung des Warenhandels (Kreditfunktion).

Der Regelfall eines Wechsels sieht so aus:
Ein Gläubiger will erreichen, dass sein Schuldner an einen Dritten einen Betrag zahlt, den er dem Dritten schuldet. Der Gläubiger wird Aussteller, der Schuldner Bezogener und der Dritte Wechselnehmer oder Remittent genannt.

Setzt der Bezogene nun seine Annahmeerklärung (meist durch Querschreiben am linken unteren Rand des Wechsels) auf den Wechsel (Akzept), so ist er damit zur Zahlung an den Wechselnehmer verpflichtet und wird Akzeptant genannt. Der Akzeptant wird damit Hauptschuldner der Wechselverbindlichkeit.

Der Bezogene kann den Wechsel auch übertragen. Dies geschieht durch einen Vermerk auf der Rückseite des Wechsels (Indossament). Dann wird der Übertragende Indossant und der Erwerber Indossatar genannt.

Bei der Haftung aus einem Wechsel wird ist zu unterscheiden:

Die wesentlichen und notwendigen formalen Erfordernisse des gezogenen Wechsels sind:

Bei Fehlen dieser Angaben ist der Wechsel grundsätzlich nichtig. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

Bei Fälligkeit ist - je nach Wechselart - zu differenzieren. So kann der gezogene Wechsel lauten:

Praxistipp:

Die Zahlung nur eines Teilbetrages der Wechselsumme darf der Wechselinhaber nicht zurückweisen. Der Bezogene kann bei Teilzahlung einen Teilzahlungsvermerk auf dem Wechsel, nicht aber die Aushändigung des Wechsels verlangen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Wechselprozess

Norm:
Art. 1 WG


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