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Wechselprozess

Unterart des Urkundenprozesses im Zivilprozess, bei dem über Ansprüche aus Wechseln entschieden wird.
Der Wechselprozess ermöglicht es dem Kläger, schneller als im normalen Klageverfahren an einen Vollstreckungstitel zu gelangen.
Er ist in den Paragrafen 602 bis 605 der Zivilprozessordnung geregelt (ZPO) geregelt.

Wechselrechtliche Ansprüche müssen nicht in einem Wechselprozess geltend gemacht werden.
Es bedarf vielmehr einer gesonderten Erklärung in der Klageschrift, dass im Wechselprozess geklagt wird (§ 604 Absatz 1 ZPO.)

Der Kläger muss im Prozess die Wechselurkunde vorlegen, ansonsten ist die Klage als unstatthaft abzuweisen.
Als Beweismittel sind nur Urkunden zulässig.

Kennzeichnend für den Wechselprozess sind die kurzen Ladungsfristen (§ 604 Absätze 2 und 3 ZPO): Bei Zustellung der Ladung am Ort des zuständigen Gerichts sind 24 Stunden ausreichend, in Anwaltsprozessen drei Tage, wenn die Ladung an einem anderen Ort innerhalb des Bezirks des Prozessgerichts zugestellt wird.

Praxistipp:

Einwendungen des Beklagten sind nur möglich, wenn sie mit Urkunden bewiesen werden können. Widerspricht der Beklagte darüber hinaus, ergeht ein Vorbehaltsurteil (§ 599 ZPO), an das sich ein "normaler" Zivilprozess anschließt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Rechtsanwaltszwang
Urkunde
Urkundenbeweis
Urkundenprozess
Wechsel
Zivilprozess

Norm:
§ 602 ZPO
§ 603 ZPO
§ 604 ZPO
§ 605 ZPO


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