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Werkunternehmerpfandrecht

Gemäß gesetzlicher Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat der Unternehmer für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind. So erhält beispielsweise der Uhrmacher ein Pfandrecht an der zur Reparatur abgegebenen Uhr.

Das Werkunternehmerpfandrecht dient dem Unternehmer zur Sicherung seiner Geldforderungen aus dem Werkvertrag und zum Ausgleich des Nachteils des Unternehmers durch dessen Vorleistungspflicht.

Der Unternehmer erwirbt jedoch kein Pfandrecht an Sachen, die ihm zwar vom Besteller überreicht worden sind, aber Dritten gehören. Er kann das Pfandrecht auch nicht gutgläubig erwerben.

Praxistipp:

Die gesetzliche Regelung ist abdingbar, d.h. das Werkunternehmerpfandrecht kann auch durch Vertrag ausgeschlossen werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Pfandrecht
Vermieterpfandrecht

Norm:
§ 647 BGB


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