Vertragliche Vereinbarung, die den Wertverfall des Geldes während eines Dauerschuldverhältnisses kompensieren soll.
Da der Gläubiger einer Schuld, die sich auf einen bestimmten Geldbetrag
beläuft, Gefahr läuft, bei Geldentwertung wirtschaftlich benachteiligt
zu werden, können die Vertragsparteien eine Wertsicherung vereinbaren.
Dabei wird in der Regel der zu zahlende Geldbetrag an den Wert bestimmter Waren
oder einen Preisindex gekoppelt (z. B. Bemessung des Pachtzinses nach dem jeweiligen
Lebenshaltungskostenindex).
Die Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln ist jedoch gesetzlich durch
§ 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes (PaPkG) und der zu dessen Durchführung
erlassene Preisklauselverordnung (PrKV) beschränkt.
Danach gilt ein grundsätzliches Verbot von Wertsicherungsklauseln, die
in Form einer so genannten "Gleitklausel" vereinbart werden: Der Betrag
von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis
oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den
vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft kann auf Antrag auch Ausnahmen genehmigen, wenn Zahlungen langfristig zu erbringen sind oder besondere Gründe des Wettbewerbs eine Wertsicherung rechtfertigen und die Preisklausel nicht eine der Vertragsparteien unangemessen benachteiligt.
Genehmigungsfrei sind hingegen:
Ausgenommen vom Verbot der Wertsicherungsklauseln sind generell:
Relevant werden Wertsicherungsklauseln insbesondere im Mietrecht. Bei vermieteten Wohnräumen ist nur die Orientierung an die Indexmiete als Gleitklausel zulässig.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Dauerschuldverhältnis
Geschäftsgrundlage
Gläubiger
Schuldner
Sukzessivlieferungsvertrag
Norm:
§ 2 PaPkG
§ 1 PrKV