Beeinträchtigung des bestehenden Wettbewerbs durch Vereinbarungen, die
zwischen Unternehmen in unterschiedlichen Wirtschaftsstufen getroffen wurden.
In Betracht kommen beispielsweise Vereinbarungen zwischen einem Hersteller und
einem Händler oder einem Zulieferer und einem Hersteller.
Sie werden von horizontalen Wettbewerbsbeschränkungen, welche zwischen miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen bestehen, unterschieden.
Wettbewerbsbeschränkende Vertikalvereinbarungen können aufgrund der Paragrafen 14 bis 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verboten sein.
Danach kann die Kartellbehörde Verwendungs-, Ausschließlichkeits-, Vertriebs- und Koppelungsbindungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb beeinträchtigen, für unwirksam erklären (§ 16 GWB).
Darüber hinaus sind Verträge, durch die ein Unternehmen ein anderes
Unternehmen in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen
durch eine rechtliche oder wirtschaftliche Bindung beschränkt, grundsätzlich
nichtig (Verbot der Preis- und Konditionenbindung). Somit darf zum Beispiel
ein Unternehmen einem Drittunternehmen, an das es liefert, keine Vorschriften
darüber machen, zu welchen Preisen und Konditionen die gelieferte Ware
weiter zu verkauft ist.
Ausnahmen bestehen für:
Neben dem deutschen Kartellrecht ist auch das Recht der Europäischen Union zu beachten. Hiernach sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten zu bewirken (Art. 82 EGV).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Europäische Union
Kartell
Kartellrecht
Kartellverbot
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Unternehmen
Wettbewerb
Wettbewerbsbeschränkungen/ horizontale
Wettbewerbsrecht
Norm:
§ 14 GWB
§ 15 GWB
§ 16 GWB
§ 17 GWB
Art. 82 EGV