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Wettbewerbsverbot/ Wirtschaftsrecht

Ein Wettbewerbsverbot verbietet dem Gesellschafter das Betreiben von Geschäften in einem ähnlichen Handels- bzw. Geschäftszweig der Gesellschaft.

Hierdurch soll verhindert werden, dass ein Gesellschafter bzw. Geschäftsführer seine Kenntnis der Gesellschaftsverhältnisse in unlauterer Weise verwertet.

Es ist zu unterscheiden zwischen:

Ein GmbH-Geschäftsführer ist seiner GmbH von Gesetzes wegen zur Treue verpflichtet. Er unterliegt also selbst dann einem generellen Wettbewerbsverbot (während seiner Anstellung), wenn der Arbeitsvertrag kein ausdrückliches Wettbewerbsverbot enthält.

Das „nachvertragliche Wettbewerbsverbot“ untersagt bestimmte Geschäfte auf dem Geschäftsgebiet der Gesellschaft für eine bestimmte Frist nach dem Anstellungsverhältnis.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot muss schriftlich vereinbart werden.

Es darf längstens auf zwei Jahre ausgesprochen werden, ansonsten ist es nichtig.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Unlauterer Wettbewerb
Wettbewerb
Wettbewerbsrecht


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