Aufhebung eines bestandskräftigen rechtmäßigen Verwaltungsaktes
durch die Behörde.
Der Widerruf ist wiederum ein Verwaltungsakt.
Der Widerruf ist in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes
(VwVfG) normiert.
Entsprechende Regelungen finden sich auch in allen anderen Verwaltungsverfahrensordnungen.
Der Widerruf ist von der Rücknahme eines Verwaltungsaktes zu unterscheiden. Beim Widerruf geht es um die Aufhebung rechtmäßiger Verwaltungsakte, bei der Rücknahme dagegen um die Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte.
Der Widerruf ist aus Gründen des Vertrauensschutzes nur in bestimmten Grenzen zulässig.
Enthält der Verwaltungsakt eine Belastung für den betroffenen Bürger
(belastender Verwaltungsakt), ist ein Widerruf mit Wirkung für die Zukunft
grundsätzlich unbeschränkt zulässig.
Durch den Widerruf entsteht eine für den Betroffenen günstigere Situation,
sodass er keines Schutzes vor einer Aufhebung bedarf.
Ausnahmen:
Gewährt der Verwaltungsakt dem Betroffenen dagegen einen Vorteil (begünstigender
Verwaltungsakt), ist ein Widerruf grundsätzlich unzulässig.
Das Vertrauen des Betroffenen auf den Bestand der gewährten Begünstigung
muss rechtlich geschützt werden.
Ausnahmen, in denen ein Widerruf begünstigender Verwaltungsakte für
die Zukunft zulässig ist:
In den drei letztgenannten Fällen hat der Betroffene allerdings einen Anspruch gegen die Behörde auf Ersatz des Schadens, der ihm durch sein (berechtigtes) Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes entstanden ist.
Besteht die gewährte Begünstigung in einer Geldleistung, ist in wenigen Ausnahmefällen sogar ein Widerruf für mit Wirkung die Vergangenheit möglich, nämlich:
Bei Widerruf für die Vergangenheit muss der Betroffene der Behörde die bereits erbrachten Leistungen erstatten (§ 49a VwVfG). Sein Vertrauen auf den Bestand ist wegen seiner Zuwiderhandlung nicht schutzwürdig.
Auf einen Widerruf besteht grundsätzlich kein Anspruch. Die Behörde hat im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden.
Der Widerruf ist von der für den zu widerrufenden Verwaltungsakt zuständigen Behörde zu erlassen. Das gilt auch dann, wenn bei dem Verwaltungsakt eine unzulässige Behörde gehandelt hat.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Bestandskraft eines Verwaltungsaktes
Ermessen
Rechtswidrigkeit
Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
Rücknahme eines Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt
Verwaltungsverfahren
Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes
Zuständigkeit einer Behörde
Norm:
§ 131 AO
§ 46 SGB X
§ 49 VwVfG