Verbraucherschützende Möglichkeit, einen Vertrag rückwirkend durch
einseitige Erklärung aufzulösen.
Das Recht besteht für Verbraucher bei bestimmten Vertragsarten per Gesetz,
soweit der Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen wurde.
Gesetzliche Grundlage sind die Paragrafen 355 bis 360 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB).
Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher gilt bei:
Das Widerrufsrecht ist ein Gestaltungsrecht, das durch den Widerruf als Gestaltungserklärung
ausgeübt wird.
Soweit zulässig, kann es rechtsgeschäftlich durch ein Recht zur Rückgabe ersetzt
werden (§ 356 BGB).
Der Widerruf erfolgt durch Erklärung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer
in Textform (§ 126b BGB) oder durch Rücksendung der Sache; eine Begründung
ist nicht erforderlich (§ 355 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Der Verbraucher muss den Zugang der Widerrufserklärung beweisen.
Der Widerruf muss innerhalb der Widerrufsfrist erfolgen, wobei die Absendung
innerhalb der Frist ausreicht.
Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen.
Sie läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem der Verbraucher durch den Unternehmer
über sein Widerrufsrecht deutlich belehrt wurde.
Für die Belehrung sind strikte Voraussetzungen einzuhalten, andernfalls ist sie unwirksam:
Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsschluss, beträgt die Widerrufsfrist
einen Monat.
Ist keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt, kann grundsätzlich
unbefristet - wohl auch noch nach einem Jahr - widerrufen werden (Ausnahme:
Verwirkung).
Die Rechtsfolge des Widerrufs sind gleich dem Rücktritt, Ausnahme sind die in § 357 Absatz 1 Satz 2 bis Absatz 3 BGB enthaltenen Sonderregelungen:
Ist mit dem widerrufenen Vertrag ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden,
wird auch dieser unwirksam (§ 358 Absätze 1 und 2 BGB).
Verbunden sind die Verträge, wenn das Darlehen aus dem einen Vertrag ganz oder
teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine
wirtschaftliche Einheit bilden.
Für eine ordnungsgemäße Widerrufs- oder Rückgabebelehrung
hat der Gesetzgeber in Anlage zu § 14 Absätze 1 und 3 der BGB-Informationspflichten-Verordnung
(InfoV) zwei Muster zur Verfügung gestellt. Wer eines der Muster als Unternehmer
unverändert in Textform verwendet, genügt den gesetzlichen Anforderungen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Fernabsatzvertrag
Fernunterrichtsvertrag
Haustürwiderrufsgeschäft
Leasing
Ratenlieferungsvertrag
Rücktritt/ zivilrechtlicher
Teilzeit-Wohnrecht
Textform
Unternehmer
Verbraucher
Verbraucherdarlehensvertrag
Ratgeber:
Haustürgeschäfte Teil 1
Haustürgeschäfte Teil 2
Verbraucherrecht Teil 1
Verbraucherrecht Teil 2
Norm:
§ 355 BGB
§ 14 BGB-InfoV