Fallkonstellation, in denen bei einem Vertrag beiden Parteien Allgemeine Geschäftsbedingungen
verwenden, deren Inhalt voneinander abweicht.
Insbesondere bei Kaufleuten kommt dies häufiger vor.
Die Geltung der jeweiligen Geschäftsbedingungen in diesem Fall ist umstritten.
Nach neuerer Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die AGB der beiden Parteinen
nur insoweit Vertragsbestandteil werden, als sie übereinstimmen (Prinzip
der Kongruentgeltung).
Im Übrigen liegt ein Dissens im Sinne der Paragrafen 154, 155 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) vor.
Aus der Formulierung des § 154 BGB (nur "im Zweifel" unwirksam) und dem Rechtsgedanken des § 306 BGB wird jedoch hergeleitet, dass der Vertrag wirksam ist, sofern die Parteien einvernehmlich mit der Durchführung der Vertragsabwicklung beginnen. Die sich widersprechenden Regelungen werden in diesem Fall durch die gesetzlichen Normen ersetzt.
Zum Teil wird angenommen, dass widersprechende AGB auch dann gelten, wenn sie für den anderen Teil günstig sind.
Besonderheiten gelten für den einfachen Eigentumsvorbehalt. Da dieser bereits bei einseitiger Erklärung einer Partei wirksam ist, gilt er auch bei sich widersprechenden AGB. Ein in AGB enthaltener erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt wird dagegen nicht Vertragsbestandteil, wenn dem die gegnerischen AGB entgegenstehen.
Im kaufmännischen Verkehr empfiehlt sich die Einbindung einer so genannten
Abwehrklausel in die AGB. Sie verhindert die wirksame Einbeziehung anders lautender
Regelungen.
Eine Abwehrklausel kann wie folgt lauten: "Für den Vertrag gelten
ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt,
auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen".
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Eigentumsvorbehalt
Kaufmann
Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Salvatorische Klausel
Transparenzgebot
Ratgeber:
Verbraucherrecht Teil 1
Norm:
§ 154 BGB
§ 155 BGB
§ 305 BGB
§ 306 BGB