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Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher

Außergerichtlicher Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren zur Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes.
Er ist in den Paragrafen 68 bis 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.

Bevor ein Betroffener gegen einen ihn belastenden Bescheid der Behörde (Verwaltungsakt), klagen kann, muss er - bis auf wenige im Gesetz genannte Ausnahmefälle - Widerspruch gegen den Verwaltungsakt erheben. Tut er das nicht und klagt ohne vorherigen Widerspruch, weist das Gericht die Klage als unzulässig ab.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde innerhalb eines Monats bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde), einzulegen.
Die Frist beginnt mit dem Zugang des Schreibens bei dem Empfänger des angegriffenen Verwaltungsaktes.
Zur Niederschrift der Behörde bedeutet, dass der mündlich (nicht jedoch telefonisch) erklärte Widerspruch durch einen zuständigen Mitarbeiter der Behörde protokolliert wird.

In ihrem Bescheid muss die Behörde über das Recht zum Widerspruch und die einzuhaltende Frist richtig belehren. Fehlt eine solche Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, kann der Widerspruch innerhalb eines Jahres eingelegt werden.

Durch Einlegung des Widerspruchs beginnt das so genannte Vorverfahren (Widerspruchsverfahren).

Sie hat grundsätzlich zwei rechtliche Wirkungen:

Das Widerspruchsverfahren dient der Entlastung der Gerichte, der Selbstkontrolle der Verwaltung und dem Rechtsschutz des Bürgers.

Die Widerspruchsbehörde hat eine umfassende Prüfungsbefugnis. Sie ist nicht auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt, sondern kann eine eigene Ermessensentscheidung treffen oder bei einem gegebenen Beurteilungsspielraum ihre eigene Beurteilung einsetzen.

Dem Widerspruch ist stattzugeben - er ist begründet - wenn

Reagiert die Behörde auf den Widerspruch längere Zeit überhaupt nicht, kommt eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO in Betracht.

In einigen Bundesländern laufen zur Modernisierung der Verwaltung Bestrebungen und Modellversuche, das Widerspruchsverfahren einzuschränken. So wurde es in Niedersachsen zum 1. Januar 2005 sogar für viele Rechtsbereiche ganz abgeschafft, vorerst probeweise für fünf Jahre. Wer hier gegen einen Verwaltungsakt vorgehen will, muss in der Regel gleich klagen. Ob weitere Bundesländer nachziehen, bleibt abzuwarten. Bayern hat bereits zweimal Vorverfahren abgeschafft und wegen daraus resultierender Überlastung der Gerichte wieder eingeführt. Die bundes- oder europarechtlich vorgeschriebenen Vorverfahren bleiben in jedem Fall erhalten.

Praxistipp:

Mit der Einlegung des Widerspruchs beginnt für den Widerspruchsführer grundsätzlich automatisch der vorläufige Rechtsschutz: Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, wodurch der angefochtene Verwaltungsakt wirkungslos bleibt, bis eine endgültige Entscheidung ergangen ist (Suspensiveffekt). Die Wirkung entfällt jedoch bei sofort vollziehbaren Verwaltungsakten. Hier kann aber im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht die Anordnung beziehungsweise die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Abhilfebescheid
Abhilfeverfahren
Anfechtungsklage
Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Aufschiebende Wirkung
Ausgangsbehörde
Aussetzung der sofortigen Vollziehung
Bestandskraft eines Verwaltungsaktes
Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes
Ermessen
Rechtsbehelf
Rechtsbehelfsbelehrung
Suspensiveffekt
Untätigkeitsklage
Verpflichtungsklage
Verwaltungsakt
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsrecht
Verwaltungsverfahren
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Widerspruchsbehörde
Widerspruchsbefugnis
Widerspruchsform
Widerspruchsfrist
Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes
Zustellung im Verwaltungsrecht

Norm:
§ 68 VwGO


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