Rechtserhebliche Äußerung, durch die eine Person ausdrückt,
dass eine bestimmte Rechtslage unrichtig ist oder eine bestimmte Rechtsfolge
nicht eintreten soll.
Der Begriff Widerspruch wird im Zivilrecht und im Zivilprozessrecht für
verschiedene Rechtsbehelfe verwandt.
Im Zivilprozess ist ein Widerspruch möglich:
Auch im Zivilrecht wird der Begriff Widerspruch als Rechtsbehelf des Öfteren
verwandt.
Hier einige Fälle:
Im Grundbuchrecht ist der Widerspruch ein Sicherungsrecht, um einen gutgläubigen
Erwerb bei Unrichtigkeit des Grundbuches zu verhindern (§ 899 Bürgerliches
Gesetzbuch, BGB).
Entspricht der Inhalt des Grundbuches nicht der wahren Rechtslage, kann derjenige,
dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, für die Zeit, bis
das Grundbuch berichtig worden ist, einen Widerspruch eintragen lassen.
Im Mietrecht kann der Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses unzumutbar ist (§§ 574, 576a BGB).
Im Arbeitsrecht kann der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses
auf einen neuen Arbeitgeber bei Betriebsübergang widersprechen (§
613a Absatz 6 BGB).
Der Arbeitnehmer soll dadurch nicht ohne seinen Willen einem anderen Arbeitgeber
verpflichtet sein. Das bisherige Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, der
Arbeitgeber kann jedoch in der Regel betriebsbedingt kündigen.
Im Privatversicherungsrecht gelten vom Antrag abweichende Bestimmungen im Versicherungsvertrag als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Scheines widerspricht (§ 5 Versicherungsvertragsgesetz, VVG). Das gilt jedoch nur, wenn der Versicherer bei Aushändigung des Scheines gesondert auf diese Wirkung hingewiesen hat.
Im Markenrecht kann der Inhaber einer älteren Marke gegen die Registrierung einer neuen Marke innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Widerspruch beim Patentamt erheben § 42 Markengesetz). Dazu ist er berechtigt, wenn beispielsweise eine Verwechslungsgefahr mit seiner Marke besteht.
Ein Widerspruch ist immer an eine bestimmte Frist gebunden und bedarf häufig der Schriftform. Einzelheiten sind den einzelnen gesetzlichen Regelungen zu entnehmen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arrest
Drittwiderspruchsklage
Einstweilige Verfügung
Grundbuch
Mahnverfahren
Marke
Patentamt
Rechtsbehelf
Versicherungsvertrag
Zwangsvollstreckung
Ratgeber:
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 1
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 2
Norm:
§ 574 BGB
§ 576 BGB
§ 594d BGB
§ 613a BGB
§ 899 BGB
§ 1139 BGB
§ 42 MarkenG
§ 5 VVG
§ 694 ZPO
§ 925 ZPO
§ 936 ZPO