Eigenschaft eines Widerspruchsführers, die ihn zum Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt berechtigt.
Die Widerspruchsbefugnis ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines
Widerspruchs im Verwaltungsverfahren.
Sie ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, wird aber von der Rechtsprechung
analog der in § 42 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelten
Klagebefugnis verlangt.
Durch sie soll ausgeschlossen werden, dass jeder gegen einen Verwaltungsakt
vorgehen kann und Gerichte und Behörden dadurch überlastet werden
(Ausschluss des Popularwiderspruchs).
Da die Widerspruchsbehörde im Vergleich zum Gericht nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes prüft, ergibt sich eine Erweiterung im Vergleich zur Klagebefugnis.
Eine Widerspruchsbefugnis besteht, wenn die Möglichkeit besteht, dass
Dabei muss die möglicherweise verletzte Rechtsnorm zumindest auch dem Schutz seiner Rechte dienen und nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit.
Der Widerspruchführer muss seinen Widerspruch nicht begründen. Er muss auch nicht darlegen, wie und in welchem Recht er sich verletzt fühlt. Die Behörde muss den Widerspruch von Amts wegen prüfen. Eine Begründung ist jedoch in den meisten Fällen durchaus ratsam.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aufschiebende Wirkung
Klagebefugnis
Rechtswidrigkeit
Verwaltungsakt
Verwaltungsverfahren
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Widerspruchsbehörde
Widerspruchsform
Widerspruchsfrist