Behörde, die nach einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt für den Erlass eines Widerspruchsbescheides zuständig ist.
Bevor gegen einen Verwaltungsakt mittels Klage (Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage)
vorgegangen werden kann, muss - bis auf wenige Ausnahmen - Widerspruch erhoben
werden (Vorverfahren).
Durch den Widerspruch wird die Behörde die den Verwaltungsakt erlassen
hat (Ausgangsbehörde) verpflichtet, Recht- und Zweckmäßigkeit
des Verwaltungsaktes nochmals zu prüfen.
Hilft sie dem Widerspruch nicht ab, muss die Widerspruchsbehörde über
den Widerspruch entscheiden und einen Widerspruchsbescheid erlassen.
Wer Widerspruchsbehörde ist, bestimmt §73 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Grundsätzlich ist die im Vergleich zur Behörde, die den Verwaltungsakt
erlassen hat (Ausgangsbehörde) nächsthöhere Behörde die
Widerspruchsbehörde.
Nächsthöhere Behörde ist die unmittelbar vorgesetzte Behörde.
Einzelheiten für die einzelnen Behörden regelt das Organisationsrecht
des Bundes und der Ländern.
Ausnahmen:
Widerspruchsbehörde ist:
Bleibt die Widerspruchsbehörde über längere Zeit, zumindest über drei Monate, untätig und entscheidet über den Widerspruch nicht, kann unter Umständen Klage gegen den Verwaltungsakt erhoben werden, ohne dass ein Widerspruchsbescheid ergangen ist (Untätigkeitsklage).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ausgangsbehörde
Untätigkeitsklage
Verwaltungsakt
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Widerspruchsbefugnis
Widerspruchsform
Widerspruchsfrist
Zuständigkeit einer Behörde
Norm:
§ 73 VwGO