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Widerspruchsform

Rechtmäßige Form eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt.

Bevor gegen einen Verwaltungsakt mittels Klage (Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage) vorgegangen werden kann, muss - bis auf wenige Ausnahmen - Widerspruch erhoben werden (Vorverfahren).
Durch den Widerspruch wird die verwaltung selbst verpflichtet, Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nochmals zu prüfen.

Der Widerspruch muss in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben werden, um rechtsverbindlich zu sein.

Es gibt zwei Möglichkeiten:

Wird der Verwaltungsakt zur Niederschrift der Behörde erhoben, diktiert der Widerspruchsführer den Wortlaut des Widerspruchs einem Vertreter der Behörde, der den Text dann schriftlich niederlegt. Voraussetzung ist aber die persönliche Anwesenheit des Widerspruchsführers. Eine telefonische Mitteilung des Widerspruchs ist nicht möglich.

Für das Einlegen eines Widerspruchs ist es ausreichend, wenn aus dem Text die Absicht der Widerspruchseinlegung erkennbar ist. Nicht erforderlich ist die ausdrückliche Benutzung des Wortes "Widerspruch". Auch braucht der Widerspruch nicht begründet werden. Es muss jedoch klar sein, welcher Verwaltungsakt angefochten werden soll.

Der Widerspruch kann sowohl bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde), als auch bei der Widerspruchsbehörde eingelegt werden.

Über die nötige Form muss die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes belehren (Rechtsbehelfsbelehrung).

Praxistipp:

Dass eine Zahlung "unter Vorbehalt" geleistet wird, stellt für sich genommen keinen Widerspruch dar.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Ausgangsbehörde
Formvorschriften
Verwaltungsverfahren
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Widerspruchsbefugnis
Widerspruchsbehörde
Widerspruchsfrist

Norm:
§ 70 VwGO


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