Frist, innerhalb derer ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt erhoben werden kann.
Bevor gegen einen Verwaltungsakt mittels Klage (Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage)
vorgegangen werden kann, muss - bis auf wenige Ausnahmen - Widerspruch erhoben
werden (Vorverfahren).
Durch den Widerspruch die Verwaltung selbst verpflichtet, Recht- und Zweckmäßigkeit
des Verwaltungsaktes nochmals zu prüfen.
Die Einlegung des Widerspruchs ist jedoch nur innerhalb einer bestimmten Frist zulässig.
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde) oder bei der Behörde, die für den Erlass eines Widerspruchsbescheids zuständig ist (Widerspruchsbehörde) zu erheben. Das bestimmt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 70 VwGO).
Die Frist gilt jedoch nur, wenn die Ausgangsbehörde den Empfänger
über die nötige Form des Widerspruchs und die einzuhaltende Frist
richtig belehrt hat (Rechtsbehelfsbelehrung).
Andernfalls gilt eine Jahresfrist (§ 58 Absatz 2 VwGO).
Wird der Widerspruch bei einer unzuständigen Behörde eingelegt, so ist die Behörde verpflichtet, den Widerspruch an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Das Risiko des fristgemäßen Eingangs des Widerspruchs bei der zuständigen Behörde trägt aber dann der Widerspruchsführer.
Es kann auch ein widerspruchsbefugter Dritter (dem gegenüber der Verwaltungsakt gar nicht bekannt gegeben wurde) Widerspruch einlegen, beispielsweise gegen eine dem Nachbar erteilte Baugenehmigung. Für diesen Fall gilt die Jahresfrist, da ihm eine Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt wurde. Die Frist beginnt erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Dritte sichere Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, die den Erlass eines Verwaltungsaktes möglich erscheinen lassen (z. B. Beginn der Bauarbeiten).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ausgangsbehörde
Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes
Fristen im Verwaltungsverfahren
Verwaltungsakt
Verwaltungsverfahren
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Widerspruchsbefugnis
Widerspruchsbehörde
Widerspruchsform
Norm:
§ 58 VwGO
§ 70 VwGO