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Widmung im Straßen- und Wegerecht

Hoheitsakt, der für Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße begründet und zugleich ihre Zweckbestimmung festlegt.

Allgemein ist die Widmung eine Erklärung mit dem Inhalt, dass eine bestimmte Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll.
Sie kann durch Gesetz oder Einzelakt (Verwaltungsakt als Allgemeinverfügung) erfolgen.
Durch Gesetz gewidmet sind beispielsweise die natürlich vorhandenen Bundeswasserstraßen (§5 Bundeswasserstraßengesetz, WaStrG) und der Luftraum (§1 Luftverkehrsgesetz, LuftVG), durch Gewohnheitsrecht der Meeresstrand.

Im Straßenrecht erfolgt die Widmung in der Regel durch Einzelakt (§ 2 Bundesfernstraßengesetz, FStrG)

Im Rahmen der Widmung wird auch der Umfang des Gemeingebrauchs festgelegt (z. B. Widmung eines Weges nur für Fußgänger).

Sonderfälle der Widmung im Straßen- und Wegerecht sind:

Die Rechtmäßigkeit der straßenrechtlichen Widmung richtet sich nach den besonderen Regeln der Straßengesetze des Bundes und der Länder sowie den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze (VwVfG) über Verwaltungsakte.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Straßenbaubehörde Eigentümerin ist oder der Eigentümer der Widmung zustimmt.

Praxistipp

Zuständig für die Widmung einer Bundesfernstraße ist die oberste Landesstraßenbaubehörde (§2 Absatz 6 FStrG).
Für die Widmung von Landesstraßen ist nach den Landesstraßengesetzen zumeist die Straßenbaubehörde oder der Träger der Straßenbaulast zuständig.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Allgemeinverfügung
Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes
Bestandskraft eines Verwaltungsaktes
Erledigung eines Verwaltungsaktes
Gemeingebrauch
Heilung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
Rücknahme eines Verwaltungsaktes
Sondernutzung
Straßenanliegergebrauch
Verwaltungsakt
Verwaltungsrecht
Verwaltungsstreitverfahren
Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes

Norm:
§ 2 FStrG


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