Neueröffnung eines bereits mit unanfechtbarem Verwaltungsakt abgeschlossenen
Verwaltungsverfahrens durch die Behörde, um die Sache inhaltlich nochmals
zu prüfen und gegebenenfalls neu zu entscheiden.
Durch das Wiederaufgreifen wird die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes überwunden.
§ 51 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) räumt dem
Betroffenen in drei Fällen ein Recht auf Wiederaufgreifen ein.
Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder
Änderung eines nicht mehr angreifbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden,
wenn:
Neue Beweismittel sind nur solche, die schon in ersten Verwaltungsverfahren
vorlagen, aber dem Betroffenen nicht bekannt beziehungsweise durch ihn nicht
verfügbar waren.
Ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 ZPO liegt vor, wenn der Verwaltungsakt:
Das Wiederaufgreifen muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden
außer Stande war, den Grund im früheren Verfahren geltend zu machen
(§ 51 Absatz 2 VwVfG).
Er ist innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von dem Grund zu stellen - danach
ist der Antrag grundsätzlich verfristet.
Liegen die Antragsvoraussetzungen vor, ist die Behörde verpflichtet,
das Verfahren wieder aufzunehmen. Sie ist in ihrer Entscheidung gebunden.
Lehnt die Behörde die Wiederaufnahme ab, kann der Betroffene hiergegen
Verpflichtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Hat der Betroffene kein Recht auf Wiederaufgreifen oder ist der Antrag unzulässig (verfristet), kann er die Rücknahme oder den Widerruf des rechtskräftigen Verwaltungsaktes beantragen. Diese sind jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und stehen im Ermessen der Behörde.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Bestandskraft eines Verwaltungsaktes
Ermessen
Fristen im Verwaltungsverfahren
Rechtskraft
Verpflichtungsklage
Verwaltungsakt
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsrecht
Verwaltungsverfahren
Wiederaufnahme des Verfahrens
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zuständigkeit einer Behörde
Norm:
§ 51 VwVfG