Prozessuale Möglichkeit, einen rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit
unter Aufhebung des Urteils neu zu verhandeln.
Sie wird in allen Gerichtsbarkeiten unter engen Voraussetzungen gewährt.
Im Zivilprozess werden nach den Paragrafen 579 bis 591 der Zivilprozessordnung (ZPO) zwei Möglichkeiten der Wiederaufnahme unterschieden:
Nichtigkeits- und Restitutionsklage müssen innerhalb eines Monats nach
Kenntnis der zur Anfechtung berechtigten Partei von dem Anfechtungsgrund zu
erheben.
Sie ist unzulässig, soweit der Kläger anderweitig - etwa durch Berufung
oder Revision - Rechtsschutz hätte erlangen können.
Nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft des anfechtbaren Urteils sind beide
Klagen grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Vorschriften der ZPO über das Wiederaufnahmeverfahren gelten entsprechend im Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren (§§ 79 ArbGG, 153 Absatz 1 VwGO, 179 Absatz 1 SGG, 134 FGO), teilweise mit gewissen Besonderheiten.
Im Strafrecht ist die Wiederaufnahme zu Gunsten und zu Ungunsten des Verurteilten möglich, wenn:
Zu Gunsten des Verurteilten kann die Wiederaufnahme darüber hinaus erfolgen, wenn:
Weitere Wiederaufnahmegrund ist ein glaubwürdiges Geständnis des Freigesprochen, was für ihn ungünstig wirken kann.
Die in der Strafprozessordnung (StPO) geregelten Wiederaufnahmegründe sind abschließend.
Ist kein Urteil, sondern ein rechtskräftiger Strafbefehl ergangen, reichen auch nur neue Tatsachen und Beweise für eine Wiederaufnahme aus, sofern diese ein Verbrechen begründen.
Die Wiederaufnahme ist von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - eine andere Möglichkeit der Rechtskraftdurchbrechung - zu unterscheiden.
Haben der Verurteilte selbst (bzw. dessen Vertreter) oder die Staatsanwaltschaft
zu dessen Gunsten die Wiederaufnahme beantragt, darf das neue Urteil gegenüber
dem vorhergehenden nicht ungünstiger sein (Verbot der reformatio in peius
gemäß § 373 Absatz 2 Satz 1 Strafprozessordnung).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Rechtskraft
Staatsanwaltschaft
Strafbefehl
Strafprozess
Verbrechen
Wiederaufgreifen des Verfahrens
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zivilprozess
Norm:
§ 79 ArbGG
§ 134 FGO
§ 179 SGG
§ 359 StPO
§ 153 VwGO
§ 578 ZPO