Preis, den der Geschädigte bei Beschädigung einer Sache für
einen wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzgegenstand zahlen muss oder müsste.
Der Wiederbeschaffungswert ist die Grundlage für die Wertbestimmung einer
Sache.
Nach ihm richtet sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs eines Geschädigten
für Verlust oder Zerstörung.
Ausgehend vom Wiederbeschaffungswert berechnet sich der Wiederbeschaffungsaufwand.
Dieser ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des verbliebenen
Restwertes der beschädigten Sache (soweit vorhanden).
Besteht kein Restwert sind Wiederbeschaffungswert und Wiederbeschaffungsaufwand
gleich.
Macht der Geschädigte nur fiktive Reparaturkosten geltend, kann er maximal
den Wiederbeschaffungsaufwand geltend machen.
Bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes eines Kraftfahrzeuges ist nicht der Wert maßgebend, den der Eigentümer bei Verkauf erzielt hätte (Zeitwert), sondern der beim Kauf von einem seriösen Händler zu zahlen ist (in der Regel 20 - 25 Prozent über dem Zeitwert). Etwaige Finanzierungskosten hinzuzurechnen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abrechnung auf Neuwagenbasis
Delikt
Nutzungsausfallentschädigung
Reparaturkosten
Schadensersatz
Schadensersatzpflicht im Schuldrecht
Schuldrecht
Ratgeber:
Verkehrsunfall Teil 1
Verkehrsunfall Teil 2
Norm:
§ 249 BGB