Eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung ist immer empfangsbedürftig.
Bei der Beurteilung des Zugangs wird zwischen Willenserklärungen, die an eine Behörde gerichtet sind und Willenserklärungen, die an einen Bürger gerichtet sind, unterschieden:
Wie auch im Bürgerlichen Recht sind verwaltungsrechtliche Willenserklärungen vom objektiven Empfängerhorizont her auszulegen.
Außerdem können auch verwaltungsrechtliche Willenserklärungen unter bestimmten Umständen angefochten werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Öffentlich-rechtlicher Vertrag