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Willenserklärung/ Verwaltungsrecht

Eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung ist immer empfangsbedürftig.

Bei der Beurteilung des Zugangs wird zwischen Willenserklärungen, die an eine Behörde gerichtet sind und Willenserklärungen, die an einen Bürger gerichtet sind, unterschieden:

Wie auch im Bürgerlichen Recht sind verwaltungsrechtliche Willenserklärungen vom objektiven Empfängerhorizont her auszulegen.

Außerdem können auch verwaltungsrechtliche Willenserklärungen unter bestimmten Umständen angefochten werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Öffentlich-rechtlicher Vertrag


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