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Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes

Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes meint dessen Verbindlichkeit.

Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig ergangen ist oder nicht. Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist also zunächst wirksam und zwar solange, bis er zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben wird.

Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes beginnt mit dessen Bekanntgabe, sofern er nicht nichtig ist.

Abzugrenzen ist die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes von der Bestandskraft. Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes tritt mit dessen Unanfechtbarkeit ein (z.B. wenn die Anfechtungsfristen abgelaufen sind).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes

Norm:
§ 43 VwVfG


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