Vorläufige oder endgültige Zuteilung einer - bisher gemeinsamen - ehelichen Wohnung an eine Partei (Partner) durch den Familienrichter.
Ein getrennt lebender Ehegatte kann verlangen, dass ihm die Ehewohnung (oder
ein Teil) zur alleinigen Nutzung übertragen wird.
Voraussetzung ist jedoch gemäß § 1361b des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB), dass ein Verbleiben der anderen Partei in der Wohnung für
die antragstellende Partei oder der im Haushalt lebenden Kinder eine unbillige
Härte bedeuten würde.
Eine unbillige Härte kann sich vor allem ergeben aus:
Die Regelung wird nur vorläufig für die Trennungszeit getroffen und
ändert die Rechtslage nicht endgültig.
Die Entscheidung (vorläufige Zuteilung) kann binnen eines Monats mit dem
Rechtsmittel der Beschwerde vor dem Oberlandesgericht (OLG) angegriffen werden.
Bei Uneinigkeit der Parteien wird die Wohnung bei Scheidung durch den Familienrichter
endgültig einer Partei zugewiesen.
Zu beachten ist dabei:
Sobald die Ehesache bei Gericht anhängig ist, kann eine Wohnungszuweisung auch im Eilverfahren (vorläufiger Rechtsschutz) durchgesetzt werden.
Ist ein Ehegatte nach der Trennung aus der Ehewohnung ausgezogen und hat nicht binnen sechs Monaten nach dem Auszug dem anderen Ehegatten gegenüber eine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet, so wird unwiderlegbar per Gesetz vermutet, dass er dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten die Wohnung allein überlassen will (§ 1361b Absatz 4 BGB).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ehe
Ehewohnung
Familiengericht
Familienrecht
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Schutz vor Gewalt in der Wohnung
Ratgeber:
Einvernehmliche Scheidung
Streitige Scheidung
Norm:
§ 1361b BGB
§ 3 HausratsVO