Besondere Form des Geschäftsbesorgungsvertrages, bei dem sich ein (zwischengeschaltetes) Kreditinstitut gegenüber einem anderen Kreditinstitut verpflichtet, einen Überweisungsbetrag an ein bestimmtes (drittes) Kreditinstitut weiterzuleiten.
Der Zahlungsvertrag ist in den Paragraphen 676d und 676e des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) normiert.
Der Zahlungsvertrag betrifft allein die Vertragsbeziehung im bargeldlosen Zahlungsverkehr
zwischen einem zwischengeschalteten Kreditinstituts und der die Überweisung
ausführenden Bank.
Er ist der Vertrag zwischen mehreren, an einem Überweisungsvorgang beteiligten
Kreditinstituten und damit zu unterscheiden vom Überweisungsvertrag, der das
Rechtsverhältnis zwischen dem Überweisendem und dem von ihm beauftragten Kreditinstitut
regelt.
Das zwischengeschaltete Kreditinstitut ist aus dem Zahlungsvertrag verpflichtet:
Das überweisende Kreditinstitut kann bei einer verspäteten Überweisungsausführung das zwischengeschaltete Kreditinstitut auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die verspätete Ausführung durch das zwischengeschaltete Kreditinstitut verschuldet wurde (Haftungsrückgriff).
Anders als der allgemeine Geschäftsbesorgungsvertrag erlischt der Zahlungsvertrag nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers (§ 116 Satz 3 Insolvenzordnung).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Auftrag
Bankgeheimnis
Girovertrag
Gemeinschaftliche Bankkonten
Insolvenz
Kreditinstitut
Schadensersatz
Schuldrecht
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA)
Überweisung
Verbraucherdarlehensvertrag
Norm:
§ 676d BGB
§ 676e BGB