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Zeitmietvertrag

Mietvertrag über einen bestimmten Zeitraum. Die Befristung kann in der Länge unbegrenzt vereinbart werden.

Vermieter von Wohnräumen können nur bei Vorliegen bestimmter Gründe einen befristeten Mietvertrag abschliessen:

Der Vermieter muss dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilen. Besteht kein wirksamer Befristungsgrund, gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Der Mieter kann vier Monate vor Ablauf des befristeten Mietverhältnisses vom Vermieter verlangen, dass dieser ihm innerhalb eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Entfällt der Befristungsggrund, kann der Mieter den Abschluss eines unbefristeten Mietverhältnisses verlangen. Dies gilt auch, wenn ein anderer als der ursprüngliche Befristungsgrund besteht. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.

Eine zum Nachteil des Mieters abweichende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam.

Während der Laufzeit des Vertrages ist die Vermieterkündigung ausgeschlossen (Ausnahme: Fristlose Kündigung, zum Beispiel wegen Nichtzahlung der Miete). Ebenso ist die Mieterkündigung während der Laufzeit des Vertrages ausgeschlossen (Ausnahme: Sonderkündigungsrechte, zum Beispiel nach einer Modernisierung oder einer Mieterhöhung). Außerdem sind Mieterhöhungen ausgeschlossen, sofern ein fester Mietpreis für die Laufzeit des Vertrages vereinbart ist. Ansonsten ist eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete bzw. die Vereinbarung einer Staffel- oder Indexmiete ebenfalls möglich.

Praxistipp:

Ein Zeitmietvertrag kann unter Umständen durch die Stellung eines Nachmieter vorzeitig beendet werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Mietvertrag/ fristlose Kündigung
Mietvertrag/ Kündigungsfrist
Mietvertrag/ ordentliche Kündigung
Mietvertrag/ Sonderkündigungsrecht
Nachmieter

Ratgeber:
Neues Mietrecht Teil 1
Neues Mietrecht Teil 2

Norm:
§ 575  BGB


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