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Zeugenbeweis

Nach allen Prozessordnungen anerkanntes Beweismittel, bei dem eine Person über wahrgenommene Tatsachen Auskunft erteilt.

Grundlage der Beweiserhebung sind die konkreten, subjektiven Wahrnehmungen des Zeugen.
Hierzu zählen alle Tatsachen, die der Zeuge sinnlich (riechen, schmecken, sehen, hören, fühlen) erfahren hat.

Eigene Beurteilungen, Erfahrungen, Schlussfolgerungen oder Wertungen des Zeugen haben keine Beweiskraft.

Grundsätzlich besteht eine Zeugnispflicht für jeden, der der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.
Insbesondere nahe Angehörige haben jedoch ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Die Richtigkeit der Zeugenaussage ist vom Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen.
Dabei kommt es sowohl auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen als auch die Glaubhaftigkeit der Aussage an.

Praxistipp:

Kein anderes Beweismittel ist so anfällig gegen Verfälschung - etwa durch Wahrnehmungs- und Erinnungsfehlern, aber auch durch Parteilichkeit - wie der Zeugenbeweis. Dennoch ist es in der Praxis das häufigste Beweismittel.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Auskunftsverweigerungsrecht
Beweismittel
Eid
Eidesverweigerung
Falschaussage
Meineid
Zeuge
Zeugenschutz
Zeugenvernehmung
Zeugnisverweigerungsrecht

Norm:
§ 82 FGO
§ 118 SGG
§ 48 StPO
§ 98 VwGO
§ 373 ZPO


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