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Zeugenvernehmung

Herbeiführung der Aussage eines Zeugen.

Eine Zeugenvernehmung hat grundsätzlich nach folgender Reihenfolge abzulaufen:

Zeugen werden in der Regel einzeln vernommen. Nur ausnahmsweise ist eine Gegenüberstellung zulässig.

Zu Beginn der Vernehmung zur Sache wird der Zeuge zunächst zu einer zusammenhängenden Schilderung seiner Wahrnehmungen (Bericht) veranlasst. Zur weiteren Aufklärung sind ergänzende Fragen möglich, um den Bericht zu vervollständigen und aufgetretene Unklarheiten zu beseitigen. Dabei können dem Zeugen Beweisgegenstände, früheren Aussagen oder Urkunden vorgehalten werden.

Der Zeuge hat nur über die Wahrnehmung von Tatsachen Auskunft zu erteilen. Hierzu zählen alle Tatsachen, die der Zeuge sinnlich (riechen, schmecken, sehen, hören, fühlen, usw.) wahrgenommen hat.
Hingegen darf der Zeuge nicht dahingehend vernommen werden, dass er eigene Beurteilungen, Erfahrungen, Schlussfolgerungen oder Wertungen abgibt.

Praxistipp:

Im Zivilprozess kann das Gericht in Ausnahmen statt der Zeugenvernehmung eine schriftliche Zeugenaussage zulassen (§ 377 Absatz 3 ZPO).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Auskunftsverweigerungsrecht
Beweismittel
Eid
Eidesverweigerung
Falschaussage
Meineid
Zeuge
Zeugenbeweis
Zeugenschutz
Zeugnisverweigerungsrecht

Norm:
§ 82 FGO
§ 118 SGG
§ 58 StPO
§ 238 StPO
§ 98 VwGO
§ 394 ZPO
§ 118 SGG


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