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Zeugnisverweigerungsrecht

Recht eines Zeugen, die Aussage und Eidesleistung vor Gericht zu verweigern.
Es wird in allen Gerichtsverfahren bestimmten Personen- und Personengruppen zugesprochen.

Grundsätzlich ist jeder Zeuge vor Gericht zur Aussage und zur Eidesleistung verpflichtet.
Zur Vermeidung von Konfliktsituationen werden bestimmte Personen von der Pflicht ausgeklammert.
Entsprechende Regelungen enthalten die Paragrafen 383 bis 390 der Zivilprozessordnung (ZPO) für den Zivilprozess und 52 bis 54 der Strafprozessordnung (StPO) für den Strafprozess.
Für das Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren gelten die genannten Vorschriften der ZPO mit einigen kleineren Sonderregelungen entsprechend (§ 98 Verwaltungsgerichtsordnung, § 118 Sozialgerichtsgesetz, § 82 Finanzgerichtsordnung).

Ein Zeugnisverweigerungsrecht räumt das Gesetz ein:

Darüber hinaus darf der Zeuge die Antwort auf einzelne Fragen verweigern, wenn er sich oder einen nahen Angehörigen durch die wahrheitsgemäße Beantwortung der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde (Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen im Zivilprozess bzw. Auskunftsverweigerungsrecht im Strafprozess).

Im Strafprozess wird vor allem darüber diskutiert, ob und wie frühere Aussagen, die der Zeuge trotz Zeugnisverweigerungsrecht getätigt hat, zur Beweisführung verwendet werden dürfen. Gemäß §252 StPO darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Laut Rechtsprechung ergibt sich aus der Norm über den Wortlaut hinaus ein umfassendes Beweisverwertungsverbot, soweit der Zeuge nicht auf das Verlesungsverbot verzichtet. Auch die Vernehmung einer früheren nichtrichterlichen Verhörsperson zu der Vernehmung ist ausgeschlossen; allerdings darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) unter Umständen ein im Vorfeld der Hauptverhandlung mitwirkender Richter über den Inhalt einer früheren Aussage vernommen werden.

Praxistipp:

Im Zivilprozess muss derjenige, der sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen will, die Tatsachen, aus denen er dieses Recht ableitet, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, erklären und sie glaubhaft machen (§ 386 Absatz 1 ZPO). Ob seine Aussageverweigerung rechtmäßig ist, entscheidet das Gericht nach Anhörung der Parteien in einem Zwischenstreit durch Zwischenurteil (§ 387 ZPO). Bei Streit über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts entscheidet das Gericht hierüber durch Zwischenurteil.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Auskunftsverweigerungsrecht
Beweiserhebungsverbote im Strafverfahren
Beweismittel
Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren
Eid
Glaubhaftmachung
Strafprozess
Zeuge
Zeugenbeweis
Zeugenvernehmung
Zivilprozess

Norm:
Art. 47 GG
§ 52 StPO
§ 53 StPO
§ 53a StPO
§ 54 StPO
§ 383 ZPO
§ 384 ZPO


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