Gegenleistung für die Überlassung von Kapital auf Zeit.
Der Anspruch auf Verzinsung kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben.
Ist eine Schuld zu verzinsen, so beträgt der Zinssatz gemäß
§ 246 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich
vier Prozent (gesetzlicher Zinssatz), soweit nicht vertraglich oder gesetzlich
ein anderer Zinssatz bestimmt ist.
Bei Geschäften unter Kaufleuten (so genanntes beiderseitiges Handelsgeschäft)
beträgt der gesetzliche Zinssatz fünf Prozent (§ 352 Handelsgesetzbuch,
HGB).
Eine vom gesetzlichen Zinnsatz anweichende Regelung besteht vor allem für
Verzugszinsen.
Sie betragen:
Der Basiszinssatz (§ 247 BGB) wird jeweils zum 1. Januar und
zum 1. Juli eines jeden Jahres aktualisiert und von der Deutschen Bundesbank
bekannt gegeben.
Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund auch höhere Zinsen
verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Vertraglich können Zinsen, beispielsweise bei der Kreditgewährung
von Banken, frei vereinbart werden.
Grenzen setzt hier nur das Verbot des Wuchers (§ 138 Absatz 2
BGB) und die Sittenwidrigkeit wucherähnlicher Rechtsgeschäfte (§ 138
Absatz 1 BGB). Die Rechtsprechung geht von Sittenwidrigkeit aus, wenn ein auffälliges
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Dieses Missverhältnis
wird angenommen, wenn der vereinbarte Zinssatz zumindest doppelt so hoch wie
der marktüblichen Zinssatz ist oder den marktüblichen Zinssatz um mindestens
zwölf Prozentpunkte übersteigt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.03.1990,
Aktenzeichen: XI ZR 252/89).
Im Zivilprozess hat der Schuldner ab Rechtshängigkeit der Klage eine Geldschuld auch ohne Verzug mit mindestens dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.
Der Begriff "Mietzins" ist irreführend. Er bezeichnet keine Zinsen im rechtlichen Sinne. Zinsen sind nur Nebenschulden, die an eine Hauptschuld gekoppelt sind, der "Mietzins" dagegen bezeichet die Hautschuld selbst, nämlich die Mietzahlung. Deshalb wurde der Begriff "Mietzins" auch mit der Mietrechtsreform 2001 aus dem BGB entfernt und durch den Begriff "Miete" ersetzt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Basiszinssatz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Darlehen
Handelsgewerbe
Hauptleistungspflichten
Kaufmann
Mahnung
Miete
Preisangabe
Schuldnerverzug
Schuldrecht
Sittenwidrigkeit
Verbraucherdarlehenvertrag
Verzug
Ratgeber:
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 1
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 2
Norm:
§ 246 BGB